Absatz 2,Die Bedeutung dieser Signale ist für Vorübergehende durch Anschlag bekanntzumachen.
BGBl. Nr. 114/1959
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 163neu
Paragraph 163, (1) Als Warnungszeichen sind im Tagbau folgende Signale zu geben:
Erstes Signal - einmaliges langes Blasen oder Klopfen: Deckung
aufsuchen!
Zweites Signal - zweimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Es wird
geschossen!
Drittes Signal - dreimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Schießen
beendet!