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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 163neu
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 163↗RIS↗

Paragraph 163, (1) Als Warnungszeichen sind im Tagbau folgende Signale zu geben:

Erstes Signal - einmaliges langes Blasen oder Klopfen: Deckung

aufsuchen!

Zweites Signal - zweimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Es wird

geschossen!

Drittes Signal - dreimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Schießen

beendet!

  1. Absatz 2,Die Bedeutung dieser Signale ist für Vorübergehende durch Anschlag bekanntzumachen.