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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 169neu
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 169↗RIS↗

Zündung mit detonierender Zündschnur.

Paragraph 169, (1) Detonierende Zündschnüre müssen auf einer ebenen, sauberen, nicht Funken reißenden Unterlage mit einem scharfen Messer abgeschnitten werden, bevor sie mit einer Sprengkapsel verbunden werden.

  1. Absatz 2,Bei Zündung mit detonierender Zündschnur dürfen sich in der Sprengladung keine Sprengkapseln befinden.
  2. Absatz 3,Bei Zündung brisanter Sprengstoffe mit detonierender Zündschnur ist diese, mit der ersten Patrone verbunden, bis auf den Grund des Bohrloches zu führen.
  3. Absatz 4,Die detonierenden Zündschnüre einer Zündanlage dürfen einander, außer an ihren Verbindungsstellen, nirgends berühren oder kreuzen.
  4. Absatz 5,Zur Zündung der detonierenden Zündschnur ist diese mit einer Sprengkapsel fest zu verbinden, die mit Zeitzündschnur oder elektrisch zu zünden ist.