BGBl. Nr. 114/1959
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 171neu
Paragraph 171, Elektrische Zünder dürfen nur mit einer Zündmaschine und aus gedeckter Stellung gezündet werden. Das Zünden mittels Starkstromes oder anderer Stromquellen ist verboten.