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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 173neu
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 173↗RIS↗

Paragraph 173, (1) In streustromgefährdeten und feuchten Grubenräumen sind die Schießleitungen isoliert und möglichst weit von parallel laufenden guten Leitern, wie Schienen, Rohrleitungen oder Kabeln, und von feuchten Stellen zu verlegen.

  1. Absatz 2,Die Verwendung der Erde als Rückleitung ist verboten.
  2. Absatz 3,Gummiisolierte Doppelleitungskabel dürfen als Schießleitung nur verwendet werden, wenn die beiden Leitungen nicht verseilt oder verdrillt sind.