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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 176neu
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 176↗RIS↗

Paragraph 176, Vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer zu prüfen, ob nicht beim Schießen in Hintereinanderschaltung der Widerstand des Zündstromkreises den Grenzwiderstand der Zündmaschine, beim Schießen in Parallelschaltung den Widerstand von vier Ohm überschreitet. Beim Schießen in Hintereinanderschaltung ist außerdem zu prüfen, ob der überschlägig gerechnete Widerstandswert der Zünderkette mit dem gemessenen Wert übereinstimmt.