Absatz 2,Wenn unter Tage Blitzströme über metallische Leiter zum Sprengort gelangen können, müssen die Leiter so geerdet und leitend miteinander verbunden sein, daß der Übertritt des Blitzstromes in den Zündkreis möglichst verhindert wird.
BGBl. Nr. 114/1959
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 178neu
Paragraph 178, (1) Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind in Gebirgsgegenden hochunempfindliche Zünder zu verwenden, falls nach den örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Zündung durch Blitzstrom über die Zünderbrücke besteht.
- Absatz 3,Bei Gewittergefahr ist das Laden und Besetzen von elektrisch zu zündenden Schüssen über Tage und an oberflächennahen Arbeitsorten unter Tage sofort einzustellen. Die bereits besetzten Schüsse sind möglichst rasch abzutun. Ist dies nicht mehr zeitgerecht möglich, ist ein Fluchtort aufzusuchen oder der Sprengbereich zu verlassen. Dieser ist abgesperrt zu halten, bis das Gewitter vorüber ist. In Gebirgsgegenden haben Bergbaue, sofern die Gefahr einer Zündung durch Blitzströme besteht (Absatz eins,), bei häufigem Auftreten von Gewittern einen Gewitterwarndienst einzurichten.