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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.10.1975 – 01.06.2022 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022 § 22↗RIS↗

Sicherung gegen Verschüttung, Stein- und Kohlenfall.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Alle Tagbaustöße, vor denen gearbeitet wird, sind auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu beobachten und zu untersuchen. Werden solche Massen nicht sofort entfernt, so ist die Arbeit unter ihnen so lange einzustellen, bis dies geschehen ist.
  2. Absatz 2,Befinden sich an stein- und kohlenfallgefährdeten Tagbaustößen Mündungen von Strecken und Stollen, die von Arbeitern betreten werden müssen, so sind vor diesen ausreichende Schutzbühnen anzubringen.