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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.10.1975 – 01.06.2022 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022 § 24↗RIS↗

Sicherung gegen Absturz.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Arbeiter, die im Tagbau an absturzgefährlichen Stellen beschäftigt werden, müssen zur Verhütung des Abstürzens angeseilt sein.
  2. Absatz 2,Seile und Sicherheitsgürtel sind in trockenen Räumen aufzubewahren und vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.
  3. Absatz 3,Seile und Gürtel, die infolge Beschädigungen oder Abnützung oder wegen ihres Alters nicht mehr die nötige Festigkeit besitzen, sind abzulegen.