Absatz eins,Arbeiter, die im Tagbau an absturzgefährlichen Stellen beschäftigt werden, müssen zur Verhütung des Abstürzens angeseilt sein.
BGBl. Nr. 114/1959
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Sicherung gegen Absturz.
Paragraph 24,
- Absatz 2,Seile und Sicherheitsgürtel sind in trockenen Räumen aufzubewahren und vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.
- Absatz 3,Seile und Gürtel, die infolge Beschädigungen oder Abnützung oder wegen ihres Alters nicht mehr die nötige Festigkeit besitzen, sind abzulegen.