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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 279neu
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 279↗RIS↗

Verbot der Schießarbeit.

Paragraph 279, In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Schießarbeit überhaupt verboten:

  1. Litera a
    in allen Grubenbauen, deren Wetter an irgendeiner Stelle einschließlich des offenen Alten Mannes mehr als 2 1/2 vom Hundert Grubengas enthalten, bis auf 30 m in der Richtung des Wetterstromes und bis auf 20 m nach allen anderen Richtungen von der Stelle gemessen, wo der Grubengasgehalt 2 1/2 vom Hundert übersteigt,
  2. Litera b
    in Kohlensturzrollen und in einer Entfernung von weniger als 4 m von ihnen.