BGBl. Nr. 114/1959
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 280neu
Paragraph 280, Wird beim Abtun eines Schusses in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung von Schlagwettern und Kohlenstaub geschlossen werden muß, dann ist die Schießarbeit an diesem Ort einzustellen und der Betriebsleiter von dem Vorfall zu verständigen.