Absatz eins,Kommen bei Erteilung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, des Heimatschutzes oder des Naturschutzes im Sinne des Paragraph 105, Litera f, in Betracht, so sind - unbeschadet der in solchen Belangen etwa erforderlichen besonderen Genehmigung - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen vom anhängigen Verfahren rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf ihr Verlangen der Verhandlung beizuziehen.
BGBl. Nr. 215/1959
215. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. September 1959, mit der das Bundesgesetz, betreffend das Wasserrecht, wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108neu
Paragraph 108, Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.
- Absatz 2,Von jedem Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers oder zu Maßnahmen, die den Schutz eines Gewässers oder die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines solchen bezwecken, sind in Fällen, in denen die Erteilung der Bewilligung dem Landeshauptmann oder dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorbehalten ist, auch die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
- Absatz 3,Von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
- Absatz 4,Die Verständigungen gemäß den Absatz eins, 2 und 3 haben unbeschadet der Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen (Paragraph 40, Absatz eins, AVG. 1950) und der Beteiligten zu erfolgen.
- Absatz 5,Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen und land- oder forstwirtschaftliche Interessen in größerem Umfange berühren, hat die Wasserrechtsbehörde dem Ermittlungsverfahren, insbesondere mündlichen Verhandlungen nach Paragraphen 107 und 117, auf Verlangen der Landwirtschaftskammer auch einen von dieser vorgeschlagenen Fachmann als Sachverständigen (Paragraph 52, AVG. 1950) beizuziehen. Bei der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes ist in gleicher Weise vorzugehen.
- Absatz 6,Einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten, bei denen auch Fragen der Hygiene zu beurteilen sind, ist ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen.
(StGBl. Nr. 113 aus 1945,, Paragraph eins, Artikel römisch sieben,; Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Artikel römisch zwölf,; Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 38,)