Absatz eins,Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 215/1959
215. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. September 1959, mit der das Bundesgesetz, betreffend das Wasserrecht, wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128neu
Paragraph 128, Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.
- Absatz 2,Ist sonach eine wasserrechtliche Bewilligung neben einer nach dem Luftfahrtgesetze zu erteilenden Bewilligung erforderlich, so haben die zur Erteilung dieser Bewilligungen zuständigen Behörden vor Erlassung ihres Bescheides das Einvernehmen herzustellen oder die Angelegenheit den zuständigen Bundesministerien vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 50,)