Absatz eins,Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.
BGBl. Nr. 215/1959
215. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. September 1959, mit der das Bundesgesetz, betreffend das Wasserrecht, wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 136neu
Paragraph 136, Verwertung der Ergebnisse; Kosten.
- Absatz 2,Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Mißstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
- Absatz 3,Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (Paragraph 76, AVG. 1950), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.
- Absatz 4,Werden jedoch die sonst von der Wasserrechtsbehörde zu erfüllenden Aufsichtsaufgaben teilweise durch Wasserverbände, Wassergenossenschaften oder deren Mitglieder ausgeübt oder durch Vorlage von Überprüfungsbefunden (Paragraph 34,) erleichtert, so dürfen die im betreffenden Aufgabenbereiche tätigen Verbände, Genossenschaften und Wasserberechtigten zu Beiträgen nach Absatz 3, nur im Falle grober Vernachlässigung ihrer Pflichten herangezogen werden.