BGBl. Nr. 215/1959
215. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. September 1959, mit der das Bundesgesetz, betreffend das Wasserrecht, wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16,
Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.