Absatz eins,Die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.
BGBl. Nr. 215/1959
215. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. September 1959, mit der das Bundesgesetz, betreffend das Wasserrecht, wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28, Wiederherstellung zerstörter Anlagen.
- Absatz 2,Stehen der Wiederherstellung der Anlage öffentliche Interessen entgegen, sind im Bescheid (Absatz eins,) die Abänderungen vorzuschreiben, deren Durchführung dem Wasserberechtigten billigerweise zugemutet werden kann. Darüber hinausgehende Abänderungen dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn die Leistung einer angemessenen Entschädigung (Paragraph 117,) an den Wasserberechtigten sichergestellt ist. Soweit erforderlich, kann auch eine entsprechende Verlängerung der Bewilligungsdauer zugestanden werden.
- Absatz 3,Im Feststellungsbescheid ist eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zu bestimmen, bei deren Einhaltung die Wiederherstellung der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung bedarf.
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Artikel römisch vier,)