Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
BGBl. Nr. 159/1960
159. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960.
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeines.
Paragraph eins, Geltungsbereich.
- Absatz 2,Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.