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BGBl. Nr. 159/1960

kundgemacht 30.07.1960 RIS↗
159. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960.
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960).
Kundmachung BGBl. Nr. 159/1960× zu StVO 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.01.1961 – 30.09.1994 · idF BGBl. Nr. 159/1960 · danach: BGBl. Nr. 518/1994 § 31↗RIS↗

römisch vier. ABSCHNITT.

Regelung und Sicherung des Verkehrs.

A. Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 31,

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

  1. Absatz eins,Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxifahrten unter den in Paragraph 96, Absatz 4, genannten Straßenverkehrszeichen.