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BGBl. Nr. 159/1960

kundgemacht 30.07.1960 RIS↗
159. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960.
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960).
Kundmachung BGBl. Nr. 159/1960× zu StVO 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) neu § 0↗RIS↗
§ 91neu
in Kraft 01.01.1961 – 18.08.2009 · idF BGBl. Nr. 159/1960 · danach: BGBl. I Nr. 93/2009 § 91↗RIS↗

Paragraph 91, Bäume und Einfriedungen neben der Straße.

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (Absatz eins,) besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
  3. Absatz 3,An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, daß eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.
  4. Absatz 4,Elektrisch geladene Drahteinfriedungen, z. B. Weidezäune, dürfen nur in einer Entfernung von mehr als zwei Metern von der Straße entfernt angebracht werden.
  5. Absatz 5,Frisch gestrichene Gegenstände auf oder an der Straße müssen, solange sie abfärben, auffallend kenntlich gemacht werden.