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BGBl. Nr. 187/1962

kundgemacht 17.07.1962 RIS↗
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1962× zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes).