BGBl. Nr. 187/1962
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen der in Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes genannten Art nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes.