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BGBl. Nr. 187/1962

kundgemacht 17.07.1962 RIS↗
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1962× zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen der in Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes genannten Art nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes.