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BGBl. Nr. 187/1962

kundgemacht 17.07.1962 RIS↗
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1962× zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Entgegennahme der Anmeldungen und zur späteren Behandlung der auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche wird ein „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.
  2. Absatz 2,Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Wien.
  3. Absatz 3,Der Fonds wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus einem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern besteht, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Kuratoriums wird auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt und abberufen. Der Vorsitzende und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesministerium für Finanzen gleichfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt. Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ sind weiters berechtigt, einen gemeinsamen Vertreter zu den Sitzungen des Kuratoriums des Fonds mit beratender Stimme zu entsenden.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Für den Fonds wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ ihre Unterschrift beisetzen.