Absatz eins,Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Geschäftsordnung ist nach Erteilung der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
BGBl. Nr. 187/1962
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
- Absatz 3,Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters).
- Absatz 4,Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben.