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BGBl. Nr. 187/1962

kundgemacht 17.07.1962 RIS↗
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1962× zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Fonds hat sich nach Ernennung der Mitglieder unverzüglich zu konstituieren und sodann innerhalb Monatsfrist einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, demzufolge Anmeldungen im Sinne des Paragraph eins, von den nach Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes Anmeldungsberechtigten binnen sechs Monaten eingebracht werden können.
  2. Absatz 2,Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist dann fristgerecht eingebracht, wenn sie spätestens am letzten Tage der sich nach dem Aufruf (Absatz eins,) ergebenden Frist beim Fonds eingelangt ist. Anmeldungsberechtigte, die innerhalb dieser Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem in Paragraph 3, vorgesehenen besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,In der Anmeldung ist der für die Begründung des künftigen Anspruches maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und möglichst vollständig anzuführen, wobei die aus den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes sich ergebende Höhe des Anspruches ziffernmäßig anzugeben ist.
  4. Absatz 4,Die zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen.
  5. Absatz 5,Der Anmeldende hat auf Verlangen des Fonds innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür innerhalb der vom Fonds gesetzten Frist anzugeben.
  6. Absatz 6,Anmeldungsberechtigte, die im Anmeldungsverfahren wissentlich unrichtige Angaben gemacht haben, die für die Regelung des künftigen Anspruches oder die Festsetzung seiner Höhe wesentlich sind, sind von Leistungen nach dem in Paragraph 3, vorgesehenen besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Das gleiche trifft zu, wenn Anfragen des Fonds an die vom Anmelder angegebene Adresse nicht fristgerecht beantwortet werden.