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BGBl. Nr. 187/1962

kundgemacht 17.07.1962 RIS↗
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1962× zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Fonds hat jede Anmeldung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dahingehend zu überprüfen, inwieweit sie dem Grunde nach zu Recht besteht, insbesondere ob die in der Anmeldung angegebene Höhe des Anspruches mit den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes übereinstimmt.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der Antragsfrist hat der Fonds dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen wie hoch die Gesamtsumme der fristgerecht eingebrachten Anmeldungen ist und mit welchem Gesamtbetrag sie nach den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes einzusetzen wäre.