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BGBl. Nr. 187/1962

kundgemacht 17.07.1962 RIS↗
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1962× zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Der Fonds wird hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit Behörden und Ämtern von der Entrichtung der Stempelgebühren und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.