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BGBl. Nr. 187/1962

kundgemacht 17.07.1962 RIS↗
187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1962× zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, jedoch hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich des Paragraph 5, Absatz eins, das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und soziale Verwaltung und hinsichtlich des Paragraph 8, je nach dem sachlichen Wirkungsbereich die Bundesregierung, das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.