Absatz eins,Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder 5 dieses Bundesgesetzes ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
BGBl. Nr. 195/1962
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in dem Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen angegeben worden sind.
- Absatz 3,Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist im Mindestausmaß von vier Wochen zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen und den Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen vorzulegen.
- Absatz 4,Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung einer Partei.
- Absatz 5,Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
- Ziffer einsDie Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.
- Ziffer 2Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig erscheint.
- Ziffer 3Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 4Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
- Ziffer 5Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.
- Ziffer 6Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die Bestimmung des Paragraph 10, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.