Absatz eins,Die Entschädigung ist für jeden Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an den im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen gesondert zu ermitteln.
BGBl. Nr. 195/1962
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
römisch drei. Ermittlung der Entschädigung.
Paragraph 13,
- Absatz 2,Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der für die einzelne Vermögensart in diesem Bundesgesetz festgelegte Richtwert.
- Absatz 3,Zur Ermittlung der Entschädigung in Schilling ist der Richtwert mit 3,5 zu vervielfachen.
- Absatz 4,Ist für eine Vermögensart in diesem Bundesgesetz kein Richtwert, sondern unmittelbar ein Entschädigungswert festgesetzt, so erfolgt keine Vervielfachung.
- Absatz 5,Die für eine bewegliche körperliche Sache zu gewährende Entschädigung darf den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich für Gegenstände gleicher Art üblichen Preis nicht übersteigen.