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BGBl. Nr. 195/1962

kundgemacht 20.07.1962 RIS↗
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1962× zu 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.09.1962 · idF BGBl. Nr. 195/1962 § 13↗RIS↗

römisch drei. Ermittlung der Entschädigung.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist für jeden Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an den im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen gesondert zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der für die einzelne Vermögensart in diesem Bundesgesetz festgelegte Richtwert.
  3. Absatz 3,Zur Ermittlung der Entschädigung in Schilling ist der Richtwert mit 3,5 zu vervielfachen.
  4. Absatz 4,Ist für eine Vermögensart in diesem Bundesgesetz kein Richtwert, sondern unmittelbar ein Entschädigungswert festgesetzt, so erfolgt keine Vervielfachung.
  5. Absatz 5,Die für eine bewegliche körperliche Sache zu gewährende Entschädigung darf den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich für Gegenstände gleicher Art üblichen Preis nicht übersteigen.