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BGBl. Nr. 195/1962

kundgemacht 20.07.1962 RIS↗
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1962× zu 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.09.1962 · idF BGBl. Nr. 195/1962 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Übersteigt die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens das Ausmaß von 40 Hektar, so ist aus dem Gesamtflächenwert und der Gesamtfläche der Durchschnittsflächenwert für 1 Hektar zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens ist wie folgt rechnungsmäßig in Teilflächen aufzuteilen:
    1. Litera a
      Fläche 0 bis 40 ha,
    2. Litera b
      Fläche von 40.0001 ha bis 120 ha,
    3. Litera c
      Fläche von 120.0001 ha bis 250 ha,
    4. Litera d
      Fläche von 250.0001 ha bis 450 ha,
    5. Litera e
      Fläche von 450.0001 ha bis 700 ha,
    6. Litera f
      Fläche von 700.0001 ha bis 1000 ha,
    7. Litera g
      Fläche über 1000 ha.
  3. Absatz 3,Der Teilflächenwert ist entsprechend der Größe der einzelnen Teilflächen durch Vervielfachung mit nachstehenden Hundertsätzen des Durchschnittsflächenwertes zu ermitteln:
    Für die Teilfläche a): 100 v. H.
    Für die Teilfläche b): 90 v. H.
    Für die Teilfläche c): 80 v. H.
    Für die Teilfläche d): 70 v. H.
    Für die Teilfläche e): 60 v. H.
    Für die Teilfläche f): 55 v. H.
    Für die Teilfläche g): 50 v. H.
  4. Absatz 4,Die Summe der nach Absatz 3, ermittelten Teilflächenwerte ergibt den Richtwert.