Absatz eins,Übersteigt die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens das Ausmaß von 40 Hektar, so ist aus dem Gesamtflächenwert und der Gesamtfläche der Durchschnittsflächenwert für 1 Hektar zu ermitteln.
BGBl. Nr. 195/1962
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die Gesamtfläche des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens ist wie folgt rechnungsmäßig in Teilflächen aufzuteilen:
- Litera aFläche 0 bis 40 ha,
- Litera bFläche von 40.0001 ha bis 120 ha,
- Litera cFläche von 120.0001 ha bis 250 ha,
- Litera dFläche von 250.0001 ha bis 450 ha,
- Litera eFläche von 450.0001 ha bis 700 ha,
- Litera fFläche von 700.0001 ha bis 1000 ha,
- Litera gFläche über 1000 ha.
- Absatz 3,Der Teilflächenwert ist entsprechend der Größe der einzelnen Teilflächen durch Vervielfachung mit nachstehenden Hundertsätzen des Durchschnittsflächenwertes zu ermitteln:Für die Teilfläche a): 100 v. H.Für die Teilfläche b): 90 v. H.Für die Teilfläche c): 80 v. H.Für die Teilfläche d): 70 v. H.Für die Teilfläche e): 60 v. H.Für die Teilfläche f): 55 v. H.Für die Teilfläche g): 50 v. H.
- Absatz 4,Die Summe der nach Absatz 3, ermittelten Teilflächenwerte ergibt den Richtwert.