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BGBl. Nr. 195/1962

kundgemacht 20.07.1962 RIS↗
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1962× zu 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.09.1962 · idF BGBl. Nr. 195/1962 § 19↗RIS↗

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Ermittlung des Richtwertes von Gebäuden ist der Gebäudewert (Paragraph 20,).
  2. Absatz 2,Der Richtwert von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung und nach ihrer baulichen Gestaltung zur Vermietung bestimmt sind, am 15. Mai 1945 ganz oder zum überwiegenden Teil vermietet waren und mehr als zwei Wohnungen enthielten, sowie von Schloßgebäuden, beträgt 50 v. H., der Richtwert aller übrigen Gebäude beträgt jedoch 100 v. H. des Gebäudewertes, zuzüglich allfälliger nach Paragraph 21, zu bemessender Ortszuschläge.