für die Dienstbarkeit der Fruchtnießung 4 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 40 v. H.,
BGBl. Nr. 195/1962
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Paragraph 23,
Der Entschädigungswert für persönliche Dienstbarkeiten beträgt:
- Litera a
- Litera bfür die Dienstbarkeit des Gebrauches einer Sache 2 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 20 v. H. der Entschädigung, die sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das dienende Gut ergibt oder ergeben würde;
- Litera cfür die Dienstbarkeit der Wohnung 1,5 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 15 v. H. der Entschädigung, die sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das Gebäude, in dem sich die Wohnung des Berechtigten befand, ergibt oder ergeben würde.