Absatz eins,Die Entschädigung für die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Obligationen, Pfandbriefe und sonstigen auf einen Nennwert lautenden Wertpapiere jugoslawischer Emission ist so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber am 28. November 1955 eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.
BGBl. Nr. 195/1962
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
- Absatz 2,Die Höhe der Geldforderung entspricht dem Nennwert jener Papiere, die der Entschädigungswerber durch Umtausch erhalten hätte, wenn die im Absatz 1 genannten Papiere nicht gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden wären.
- Absatz 3,Die Entschädigung für eine solche Geldforderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.