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BGBl. Nr. 195/1962

kundgemacht 20.07.1962 RIS↗
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1962× zu 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 01.09.1962 · idF BGBl. Nr. 195/1962 § 27↗RIS↗

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung für die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Obligationen, Pfandbriefe und sonstigen auf einen Nennwert lautenden Wertpapiere jugoslawischer Emission ist so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber am 28. November 1955 eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Geldforderung entspricht dem Nennwert jener Papiere, die der Entschädigungswerber durch Umtausch erhalten hätte, wenn die im Absatz 1 genannten Papiere nicht gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden wären.
  3. Absatz 3,Die Entschädigung für eine solche Geldforderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.