Absatz eins,Zur Ermittlung der Entschädigung für Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen ist von dem Betrag auszugehen, mit dem der Anspruch von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
BGBl. Nr. 195/1962
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Paragraph 30,
- Absatz 2,Die Entschädigung für eine solche Forderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.