Absatz eins,Verbindlichkeiten, die am 15. Mai 1945 zu den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entschädigenden Vermögenschaften, Rechten und Interessen gehörten, sind in die am 28. November 1955 in Geltung gestandene jugoslawische Währung umzurechnen.
BGBl. Nr. 195/1962
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Paragraph 31,
- Absatz 2,Der ermittelte Dinarbetrag ist in der Weise in Schilling umzustellen, daß einem Dinar zwanzig Groschen entsprechen.
- Absatz 3,Der sich so ergebende Schillingbetrag ist von der Entschädigung abzuziehen.