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BGBl. Nr. 195/1962

kundgemacht 20.07.1962 RIS↗
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1962× zu 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.09.1962 · idF BGBl. Nr. 195/1962 § 34↗RIS↗

römisch vier. Schlußbestimmungen.

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung ist beginnend mit 1. Jänner 1956 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigungen bis zum Betrag von 250.000 S sind vom Bund binnen vier Wochen nach Einlangen der das Anbot (Teilanbot) annehmenden Erklärung oder nach ungenütztem Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, festgesetzten Frist oder nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zu bezahlen. Übersteigt die an einen Entschädigungswerber zu leistende Entschädigung den Betrag von 250.000 S, so kann der 250.000 S übersteigende Betrag in drei gleichen aufeinander folgenden Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen Leistungsfrist bezahlt werden.
  3. Absatz 3,Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung sind vom Bund gewährte Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach Absatz eins, endet bezüglich des Betrages der gewährten Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze als Entschädigung für nach diesem Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften, Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber erbracht wurden.
  4. Absatz 4,Lehnt ein Entschädigungswerber ein ihm vom Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 10, gestelltes Anbot (Teilanbot) ab und übersteigt die gemäß Paragraph 11, vom Gericht festgesetzte unverzinste Entschädigung nicht die vom Bundesministerium für Finanzen angebotene unverzinste Entschädigung, so endet der Zinsenlauf gemäß Absatz eins, mit dem Tage der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber.