Absatz eins,Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer der im Paragraph 9, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden oder vor Gericht wissentlich unrichtige Angaben macht, die für die Gewährung der Entschädigung oder die Festsetzung deren Höhe wesentlich sind.
BGBl. Nr. 195/1962
195. Bundesgesetz: 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Entschädigungszahlungen, die durch derartige Angaben erschlichen wurden, sind an den Bund zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch des Bundes ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die ihm bekanntgewordenen Beweismittel für die Unrichtigkeit der vom Entschädigungswerber gemachten Angaben bei Gericht vorzubringen.