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BGBl. Nr. 235/1962

kundgemacht 07.08.1962 RIS↗
235. Bundesgesetz: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.
Bundesgesetz vom 23. Juli 1962 über die Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen und Hausangestellten (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 235/1962× zu HGHAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.09.1962 – 30.06.1978 · idF BGBl. Nr. 235/1962 · danach: BGBl. Nr. 342/1978 § 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins.

Geltungsbereich.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.
  2. Absatz 2,Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins, sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte).
  3. Absatz 3,Für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die mit Leistungen von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes in der Regel durch nicht mehr als 24 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gelten die Vorschriften des Abschnittes römisch zwei nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt römisch drei ergeben.
  4. Absatz 4,Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für
    1. Litera a
      Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Absatz eins, angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;
    2. Litera b
      Dienstverhältnisse der in Absatz eins bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht
      1. Ziffer eins
        zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,
      2. Ziffer 2
        zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;
    3. Litera c
      Dienstverhältnisse der in den Absatz eins und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.