ein Landesschulrath als oberste Landesschulbehörde,
BGBl. Nr. 240/1962
240. Bundesgesetz: Bundes-Schulaufsichtsgesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10aufgehoben
Paragraph 10, Zur Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen, dann über die Volksschulen und Lehrerbildungsanstalten werden in jedem Königreiche und Lande
- Litera a
- Litera bein Bezirksschulrath für jeden Schulbezirk,
- Litera cein Ortsschulrath für jede Schulgemeinde bestellt.
Die Eintheilung des Landes in Schulbezirke erfolgt durch die Landesgesetzgebung.