BGBl. Nr. 240/1962
240. Bundesgesetz: Bundes-Schulaufsichtsgesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aufgehoben
Paragraph 13, Durch die Landesgesetzgebung sind die näheren Bestimmungen in Betreff der Zusammensetzung und Einrichtung des Landes-, Bezirks- und Orthsschulrathes, dann die gegenseitige Abgränzung des Wirkungsbereiches derselben, ferner die näheren Bestimmungen rücksichtlich des Ueberganges des Wirkungsbereiches der bisherigen geistlichen und weltlichen Schulbehörden an den Landes-, Bezirks- und Orthsschulrath festzustellen.
Ebenso ist durch das Landesgesetz zu bestimmen, ob und wieferne ausnahmesweise auch Abgeordnete von bedeutenden Gemeinden in den Landesschulrath einzutreten haben.