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BGBl. Nr. 240/1962

kundgemacht 08.08.1962 RIS↗Parlament↗
240. Bundesgesetz: Bundes-Schulaufsichtsgesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche 4 § 0↗RIS↗
§ 13aufgehoben
in Kraft 11.07.1868 – 08.08.1962 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 240/1962 § 13↗RIS↗

Paragraph 13, Durch die Landesgesetzgebung sind die näheren Bestimmungen in Betreff der Zusammensetzung und Einrichtung des Landes-, Bezirks- und Orthsschulrathes, dann die gegenseitige Abgränzung des Wirkungsbereiches derselben, ferner die näheren Bestimmungen rücksichtlich des Ueberganges des Wirkungsbereiches der bisherigen geistlichen und weltlichen Schulbehörden an den Landes-, Bezirks- und Orthsschulrath festzustellen.

Ebenso ist durch das Landesgesetz zu bestimmen, ob und wieferne ausnahmesweise auch Abgeordnete von bedeutenden Gemeinden in den Landesschulrath einzutreten haben.