Absatz eins,Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.
BGBl. Nr. 244/1962
244. Bundesgesetz: Privatschulgesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
ABSCHNITT römisch zwei.
Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.
Paragraph 11, Bewilligungspflicht.
- Absatz 2,Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
- Litera adie Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
- Litera bder Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
- Litera cglaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
- Absatz 3,Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, von Gesetzes wegen angenommen.
- Absatz 4,Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (Paragraph 7,) angesucht werden.