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BGBl. Nr. 244/1962

kundgemacht 08.08.1962 RIS↗
244. Bundesgesetz: Privatschulgesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1962× zu Privatschulgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatschulgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.11.1962 · idF BGBl. Nr. 244/1962 § 13↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei.
Öffentlichkeitsrecht.

Paragraph 13, Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

  1. Absatz eins,Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
  2. Absatz 2,Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
    1. Litera a
      an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
    2. Litera b
      der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
    3. Litera c
      auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des Paragraph 23,