Absatz eins,Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
BGBl. Nr. 244/1962
244. Bundesgesetz: Privatschulgesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
ABSCHNITT römisch vier.
Subventionierung von Privatschulen.
A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.
Paragraph 17, Anspruchsberechtigung.
- Absatz 2,Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.