Absatz eins,Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bund an Privatschulen gewährte Subventionen zum Personalaufwand, die in diesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verträge über die Subventionierung von Privatschulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Diese Subventionen sind jedoch auf Subventionen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
BGBl. Nr. 244/1962
244. Bundesgesetz: Privatschulgesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
- Absatz 2,Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien hat der Bund als Subvention weiterhin den gesamten Personalaufwand für Lehrer einschließlich des Direktors durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern an diese Schule unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz zu gewähren.