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BGBl. Nr. 129/1964

kundgemacht 18.06.1964 RIS↗
129. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien.
Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien).
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1964× zu Verteilungsgesetz Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Bulgarien neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.1964 · idF BGBl. Nr. 129/1964 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, die in der Volksrepublik Bulgarien unter
    1. Litera a
      das Gesetz vom 27. Juni 1946 über die Verstaatlichung von Versicherungsunternehmen (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 27. Juni 1946);
    2. Litera b
      das Gesetz vom 25. Feber 1947 über das staatliche Tabakmonopol (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 28. April 1947);
    3. Litera c
      das Gesetz vom 4. August 1947 über das staatliche Alkoholmonopol (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 4. August 1947);
    4. Litera d
      das Gesetz vom 24. Dezember 1947 über die Verstaatlichung der privaten Industrie- und Bergwerksbetriebe (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 27. Dezember 1947);
    5. Litera e
      das Gesetz vom 26. Dezember 1947 über die Verstaatlichung von Banken (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 27. Dezember 1947)
    und unter die zu den vorstehenden Gesetzen ergangenen Verordnungen fallen, ist die im Zuge der Maßnahme in der Volksrepublik Bulgarien aufgestellte besondere Bilanz in den vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa maßgebend.
  2. Absatz 2,Der Überschuß der Aktiven über die ohne das Eigenkapital, ohne die nach den bulgarischen Verstaatlichungsgesetzen vorgesehenen Abzüge und ohne die einmalige Vermögensteuer anzusetzenden Passiven ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß einem vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lew 5 österreichische Groschen entsprechen.
  3. Absatz 3,Ist eine besondere Bilanz in der Volksrepublik Bulgarien nicht feststellbar, so ist der Verlust durch Schätzung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,, zu ermitteln.