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BGBl. Nr. 129/1964

kundgemacht 18.06.1964 RIS↗
129. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien.
Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien).
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1964× zu Verteilungsgesetz Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Bulgarien neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.1964 · idF BGBl. Nr. 129/1964 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nicht in Guthaben bei bulgarischen Geldinstituten bestehende, vor dem 16. Oktober 1948 entstandene Geldforderungen, sofern nicht am 5. September 1944 nach dem auf das Rechtsgeschäft anzuwendenden Recht Verjährung eingetreten war, sind mit dem im Zeitpunkt der Maßnahme aushaftenden Betrag von den vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa auf die seit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen und in voller Höhe in österreichische Schilling umzurechnen.
  2. Absatz 2,Geldforderungen, die nicht auf Lewa lauten, sind mit dem am 2. Mai 1963 an der Wiener Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung in österreichische Schilling umzurechnen.
  3. Absatz 3,Soweit es sich um Geldforderungen aus Rechtsverhältnissen handelt, die vor dem 13. März 1938 entstanden sind oder bei denen der bulgarische Schuldner vor dem 5. September 1944 in Verzug geraten ist, sind 20 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Betrages der aushaftenden Forderungen als festgestellter Verlust anzunehmen.