Absatz eins,Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den in der Liste römisch eins des Vertrages bezeichneten Guthaben ist der durch Mitteilung der Volksrepublik Bulgarien bekanntgegebene Stand des einzelnen Guthabens in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa maßgebend.
BGBl. Nr. 129/1964
129. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien.
Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15,
- Absatz 2,Der nach dem Stand in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa gegebene Betrag ist in voller Höhe in österreichische Schilling umzurechnen.
- Absatz 3,Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag ist der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.