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BGBl. Nr. 129/1964

kundgemacht 18.06.1964 RIS↗
129. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien.
Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien).
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1964× zu Verteilungsgesetz Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Bulgarien neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.07.1964 · idF BGBl. Nr. 129/1964 § 21↗RIS↗

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission entscheiden durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.
  2. Absatz 2,Der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission entscheidet durch einen Richter als Vorsitzenden und einen weiteren Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen hat für jeden Senat die Richter und die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe samt der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen. Für einen Feststellungssenat der Finanzlandesdirektion sind als Beisitzer der zweiten Gruppe solche Mitglieder zu bestimmen, die aus einem zum Amtsbereich der Finanzlandesdirektion gehörigen Bundesland entsendet wurden.
  4. Absatz 4,Sämtliche Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind jeweils für zwei Jahre berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.