Absatz eins,Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
BGBl. Nr. 129/1964
129. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien.
Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
- Absatz 2,Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Absatz eins, sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
- Absatz 3,Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.