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BGBl. Nr. 129/1964

kundgemacht 18.06.1964 RIS↗
129. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien.
Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien).
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1964× zu Verteilungsgesetz Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Bulgarien neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 01.07.1964 · idF BGBl. Nr. 129/1964 § 27↗RIS↗

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
  2. Absatz 2,Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Absatz eins, sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
  3. Absatz 3,Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.