Absatz eins,Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
BGBl. Nr. 204/1964
204. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 — StVO.-Novelle 1964.
Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 abgeändert und ergänzt wird (Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 — StVO.-Novelle 1964).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13, Einbiegen, Einfahren und Ausfahren.
- Absatz 2,Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (Paragraph 12,) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (Paragraph 41,) nichts anderes ergibt.
- Absatz 3,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.