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BGBl. Nr. 204/1964

kundgemacht 13.08.1964 RIS↗Parlament↗
204. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 — StVO.-Novelle 1964.
Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 abgeändert und ergänzt wird (Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 — StVO.-Novelle 1964).
Kundmachung BGBl. Nr. 204/1964× zu StVO 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 5 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.10.1964 – 30.09.1994 · idF BGBl. Nr. 204/1964 · danach: BGBl. Nr. 518/1994 § 13↗RIS↗

Paragraph 13, Einbiegen, Einfahren und Ausfahren.

  1. Absatz eins,Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
  2. Absatz 2,Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (Paragraph 12,) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (Paragraph 41,) nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 3,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.