Absatz eins,Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik Rumänien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.
BGBl. Nr. 71/1965
71. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Rumänien
Bundesgesetz vom 10. Dezember 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Rumänien)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15,
- Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz die Umrechnung von Lei auf Schilling nicht anders geregelt hat, entspricht
- Litera aeinem vor dem 15. August 1947 geltenden Leu ein Betrag von 25 Groschen,
- Litera beinem seit dem 15. August 1947 und vor dem 28. Jänner 1952 geltenden Leu ein Betrag von 33 Groschen,
- Litera ceinem seit dem 28. Jänner 1952 geltenden Leu ein Betrag von 2˙16 Schilling.
- Absatz 3,Sind Bewertungsunterlagen nur in den seit dem 28. Jänner 1952 geltenden Lei feststellbar oder ist ein in solchen Lei ausgedrückter Betrag von der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden, so ist der daraus umgerechnete Schillingbetrag voll zu berücksichtigen, auch wenn der Zeitpunkt der Maßnahme vor dem 28. Jänner 1952 liegt.